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Krypto-MPfG · Krypto-Meldepflichtgesetz

§ 21 Krypto-MPfGInformationsaustausch

3. Hauptstück Meldepflicht

In KraftAmtlicher Text

Der Bundesminister für Finanzen übermittelt jährlich innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich die Informationen beziehen, der zuständigen Behörde jedes teilnehmenden Staates die Informationen gemäß § 18 nach einem automatisierten Verfahren unter Verwendung des elektronischen Standardformates.