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AufbhEG 2021 · Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“

AufbhEG 2021 Art. 6Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht

In KraftAmtlicher Text

Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Er wird für das Wirtschaftsjahr 2021 als Anlage zu der nach § 2 Absatz 4 zu erlassenden Rechtsverordnung veröffentlicht. Ab dem Haushaltsjahr 2022 wird er zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt und als Anlage zum Bundeshaushaltsplan veröffentlicht.