BeurkG Art. 43Feststellung des Zeitpunktes der Vorlegung einer privaten Urkunde
Unterabschnitt 2 Vermerke
Bei der Feststellung des Zeitpunktes, zu dem eine private Urkunde vorgelegt worden ist, gilt § 42 Abs. 2 entsprechend.
Unterabschnitt 2 Vermerke
Bei der Feststellung des Zeitpunktes, zu dem eine private Urkunde vorgelegt worden ist, gilt § 42 Abs. 2 entsprechend.