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BeurkG · Beurkundungsgesetz

BeurkG Art. 44Verbindung mit Schnur und Prägesiegel

Abschnitt 4 Behandlung der Urkunden

In KraftAmtlicher Text

Besteht eine Urkunde aus mehreren Blättern, so sollen diese mit Schnur und Prägesiegel verbunden werden. Das gleiche gilt für Schriftstücke sowie für Karten, Zeichnungen oder Abbildungen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 2, 3, §§ 14, 37 Abs. 1 Satz 2, 3 der Niederschrift beigefügt worden sind.