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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 1075Wirkung der Leistung

Untertitel 2 Nießbrauch an Rechten

In KraftAmtlicher Text

(1) Mit der Leistung des Schuldners an den Nießbraucher erwirbt der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Gegenstand.

(2) Werden verbrauchbare Sachen geleistet, so erwirbt der Nießbraucher das Eigentum; die Vorschrift des § 1067 findet entsprechende Anwendung.