BGB Art. 1076Nießbrauch an verzinslicher Forderung
Untertitel 2 Nießbrauch an Rechten
Ist eine auf Zinsen ausstehende Forderung Gegenstand des Nießbrauchs, so gelten die Vorschriften der §§ 1077 bis 1079.
Untertitel 2 Nießbrauch an Rechten
Ist eine auf Zinsen ausstehende Forderung Gegenstand des Nießbrauchs, so gelten die Vorschriften der §§ 1077 bis 1079.