BGB Art. 196Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
Titel 1 Gegenstand und Dauer der Verjährung
Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.