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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB ст. 196Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück

Titel 1 Gegenstand und Dauer der Verjährung

ДействуетОфициальный текст

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.