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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 2011Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben

Untertitel 4 Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben

In KraftAmtlicher Text

Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Der Fiskus ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.