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BinSchUO · Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt

BinSchUO Art. 13Auflagen für eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung

Kapitel 2 Erteilungsverfahren Fahrtauglichkeitsbescheinigung

In KraftAmtlicher Text

Liegen die Voraussetzungen des § 48 oder § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, so kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt statt einer Rücknahme oder eines Widerrufes einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung diese auch nachträglich mit Auflagen versehen.