BinSchUO · Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt
BinSchUO Art. 13Auflagen für eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung
Kapitel 2 Erteilungsverfahren Fahrtauglichkeitsbescheinigung
Liegen die Voraussetzungen des § 48 oder § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, so kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt statt einer Rücknahme oder eines Widerrufes einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung diese auch nachträglich mit Auflagen versehen.