Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

BinSchUO · Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt

BinSchUO Art. 13Auflagen für eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung

Kapitel 2 Erteilungsverfahren Fahrtauglichkeitsbescheinigung

In forceOfficial text

Liegen die Voraussetzungen des § 48 oder § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, so kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt statt einer Rücknahme oder eines Widerrufes einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung diese auch nachträglich mit Auflagen versehen.