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BPersVG · Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG Art. 47Sachaufwand und Büropersonal

Abschnitt 3 Geschäftsführung

In KraftAmtlicher Text

Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle dem Personalrat Räume, Geschäftsbedarf, in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal in dem zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.