Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

BPersVG · Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG Art. 47Sachaufwand und Büropersonal

Abschnitt 3 Geschäftsführung

In forceOfficial text

Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle dem Personalrat Räume, Geschäftsbedarf, in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal in dem zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.