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BPersVG · Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG Art. 48Bekanntmachungen und Aushänge

Abschnitt 3 Geschäftsführung

In forceOfficial text

Dem Personalrat werden in den Dienststellen geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Aushänge zur Verfügung gestellt. Er kann Mitteilungen an die Beschäftigten über Angelegenheiten, die sie betreffen, herausgeben. Für Informationen nach den Sätzen 1 und 2 kann der Personalrat die in der Dienststelle üblicherweise genutzten Informations- und Kommunikationssysteme nutzen.