ErstrG · Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten
ErstrG Art. 36Zusammentreffen von umgewandelten Herkunftsangaben und Warenzeichen
Teil 2 Umwandlung von Herkunftsangaben in Verbandszeichen
Die §§ 2 und 3, 20 bis 24 und 30 bis 32 sind auf Anträge auf Umwandlung von Herkunftsangaben in Verbandszeichen und als Verbandszeichen eingetragene umgewandelte Herkunftsangaben entsprechend anzuwenden.