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ErstrG · Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten

ErstrG Art. 36Zusammentreffen von umgewandelten Herkunftsangaben und Warenzeichen

Teil 2 Umwandlung von Herkunftsangaben in Verbandszeichen

En vigueurTexte officiel

Die §§ 2 und 3, 20 bis 24 und 30 bis 32 sind auf Anträge auf Umwandlung von Herkunftsangaben in Verbandszeichen und als Verbandszeichen eingetragene umgewandelte Herkunftsangaben entsprechend anzuwenden.