GaFG · Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ GaFG Art. 8Verwaltungskosten des Sondervermögens In KraftAmtlicher Text Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund. ← Vorherige · Art. 7 Inhalt Art. 9 · Nächste →