GaFG · Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ GaFG Art. 8Verwaltungskosten des Sondervermögens Van krachtOfficiële tekst Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund. ← Vorige · Art. 7 Inhoud Art. 9 · Volgende →