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Einrichtung der Gerichtsbehörden · Einrichtung der Gerichtsbehörden

§ 4 Einrichtung der Gerichtsbehörden§. 4. Paragraph 4,

(Festgesetzt mit Allerhöchster Entschließung vom 14. September 1852.)

In forceOfficial text

Bei Bestellung der Gerichtshöfe soll als Grundsatz gelten, daß in der Regel in jedem politischem Kreise ein Gerichtshof aufgestellt wird. Ausnahmen haben nur in soferne stattzufinden, als nach Verhältnis des Areals und der Bevölkerung, entweder in einem größeren Kreise zwei solche Gerichte aufzustellen, oder einen Gerichtshof seine Wirksamkeit über zwei oder mehrere Kreise ausdehnen zu lassen, für thunlich oder erforderlich erachtet werden sollte.