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GOG · Gerichtsorganisationsgesetz

§ 44 GOG

Zweiter Abschnitt. Ordentliche Gerichte

In forceOfficial text

Falls der Präsident verhindert ist, seinen Aufgaben nach § 42 nachzukommen, oder falls die Planstelle des Präsidenten nicht besetzt ist, obliegen die Aufgaben nach § 42 dem Vizepräsidenten, in Ermangelung eines Vizepräsidenten dem nach der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen hiezu berufenen Richter, sofern nicht der Bundesminister für Justiz aus dienstlichen Interessen eine andere Anordnung trifft.

Amendment history
  • In Kraft seit 1994-07-01