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GOG · Gerichtsorganisationsgesetz

§ 44 GOG

Zweiter Abschnitt. Ordentliche Gerichte

En vigueurTexte officiel

Falls der Präsident verhindert ist, seinen Aufgaben nach § 42 nachzukommen, oder falls die Planstelle des Präsidenten nicht besetzt ist, obliegen die Aufgaben nach § 42 dem Vizepräsidenten, in Ermangelung eines Vizepräsidenten dem nach der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen hiezu berufenen Richter, sofern nicht der Bundesminister für Justiz aus dienstlichen Interessen eine andere Anordnung trifft.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1994-07-01