Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

GOG · Gerichtsorganisationsgesetz

§ 90 GOG§. 90. Paragraph 90,

Vertreter für Verfahrenshilfe genießende Parteien

Article repealedOfficial text

(Anm.: aufgehoben durch Art. VI Z 7 BG, BGBl. Nr. 135/1983 )

Wenn eine Verfahrenshilfe genießende Partei in einem nicht dem Anwaltszwange unterliegenden streitigen oder in einem außerstreitigen Verfahren bei einem Gerichte außerhalb ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltes Anträge zu stellen oder Erklärungen abzugeben hat, sind die Bestimmungen des § 64 Z 4, Z P. O. sinngemäß anzuwenden.

Amendment history
  • In Kraft seit 1996-12-31