GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 64 GOG§ 64 Paragraph 64
IX. Allgemeine Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates römisch neun. Allgemeine Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates
(1) Alle Abgeordneten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.
(2) Die Abgabe der Stimme hat durch Bejahung oder Verneinung der Frage ohne Begründung zu erfolgen.
(3) Bei Stimmengleichheit wird die Frage als verneint angesehen.
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- In Kraft seit 1986-09-01