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V. Übereinkommen der II. Haager Friedens · V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

§ 11 V. Übereinkommen der II. Haager Friedens

Artikel 11.

In forceOfficial text

Die neutrale Macht, auf deren Gebiet Truppen der kriegführenden Armeen übertreten, muß sie möglichst weit vom Kriegsschauplatze unterbringen.

Sie kann sie in Lagern verwahren und sie auch in Festungen oder in anderen zu diesem Zwecke geeigneten Orten einschließen.

Es hängt von ihrer Entscheidung ab, ob Offiziere, die sich auf Ehrenwort verpflichten, das neutrale Gebiet nicht ohne Erlaubnis zu verlassen, frei gelassen werden können.