V. Übereinkommen der II. Haager Friedens · V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz
§ 12 V. Übereinkommen der II. Haager Friedens
Artikel 12.
In Ermanglung eines besonderen Übereinkommens hat die neutrale Macht den bei ihr untergebrachten Personen Nahrung, Kleidung und die durch die Menschlichkeit gebotenen Hilfsmittel zu gewähren.
Die durch die Unterbringung verursachten Kosten sind nach dem Friedensschlusse zu ersetzen.