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EisBV · Eisenbahnbuchverordnung

§ 10 EisBV

I. Allgemeine Bestimmungen. römisch eins. Allgemeine Bestimmungen.

In forceOfficial text

Von jedem Bescheide, mit dem die Errichtung einer vorläufigen Einlage oder die Umwandlung in eine definitive, eine Abschreibung von einem Eisenbahnbuchkörper oder eine Belastung des ganzen Eisenbahnbuchkörpers oder eines Teiles bewilligt wird, ist eine Ausfertigung unmittelbar dem Bundesministerium für Handel und Verkehr zuzustellen.