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EisBV · Eisenbahnbuchverordnung

§ 9 EisBV

I. Allgemeine Bestimmungen. römisch eins. Allgemeine Bestimmungen.

In forceOfficial text

Die Urkundensammlung kann entweder nach Maßgabe der Tagebuchzahlen oder für jede bücherliche Einheit abgesondert und, wenn eine Unternehmung mehrere bücherliche Einheiten besitzt, für diese gemeinschaftlich geführt werden.