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Durchführung des Verbotsgesetzes 1947 · Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

§ 12 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Meldeverfahren.

In forceOfficial text

Personen, bei denen die Voraussetzungen der Registrierungspflicht nach § 4, Abs. (1), lit. d und e, des Verbotsgesetzes 1947 erst nach Ablauf der Meldefrist (§ 7) eintreten, haben innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des die Registrierungspflicht begründeten Umstandes die Anmeldung zu erstatten.