Durchführung des Verbotsgesetzes 1947 · Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
§ 12 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Meldeverfahren.
Personen, bei denen die Voraussetzungen der Registrierungspflicht nach § 4, Abs. (1), lit. d und e, des Verbotsgesetzes 1947 erst nach Ablauf der Meldefrist (§ 7) eintreten, haben innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des die Registrierungspflicht begründeten Umstandes die Anmeldung zu erstatten.