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RHG · Rechnungshofgesetz 1948

§ 22 RHG

IV. ABSCHNITT römisch vier. ABSCHNITT

In forceOfficial text

(1) Alle Personalangelegenheiten der Bediensteten des Rechnungshofes werden, vorbehaltlich der dem Bundespräsidenten zustehenden Befugnisse, vom Präsidenten des Rechnungshofes im Rahmen der für die Bediensteten des Bundes im allgemeinen geltenden Vorschriften selbständig geführt.

(2) Die zufolge eines Gesetzes oder einer Verordnung der Bundesregierung oder einem Bundesminister gegenüber einem Bediensteten des Bundes im Einzelfalle zustehenden Befugnisse stehen hinsichtlich der Bediensteten beim Rechnungshof dem Präsidenten des Rechnungshofes zu.