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RHG · Rechnungshofgesetz 1948

§ 23 RHG

IV. ABSCHNITT römisch vier. ABSCHNITT

In forceOfficial text

(1) Der Präsident des Rechnungshofes verkehrt mit dem Nationalrat und dessen Ausschüssen unmittelbar, und zwar persönlich oder durch die von ihm entsandten Vertreter.

(2) Er ist verpflichtet, über Gegenstände seines Wirkungskreises dem Nationalrat und dessen Ausschüssen jederzeit Auskunft zu erteilen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2025-09-01