Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

§ 294 Geo.

2. Kapitel Besondere Bestimmungen über Erläge

In forceOfficial text

Wird im Falle des § 293 lit. a der Betrag bar übernommen, so ist er sofort, bei Gutschrift auf das Scheckkonto des Gerichtes erst auf Grund des Kontoauszuges, in die Amtsrechnung (Spalte für Parteiengelder) einzutragen. Im Falle des § 293 lit. b entfällt eine Eintragung bei Gericht.

Amendment history
  • In Kraft seit 2002-01-01