Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 294 Geo.
2. Kapitel Besondere Bestimmungen über Erläge
Wird im Falle des § 293 lit. a der Betrag bar übernommen, so ist er sofort, bei Gutschrift auf das Scheckkonto des Gerichtes erst auf Grund des Kontoauszuges, in die Amtsrechnung (Spalte für Parteiengelder) einzutragen. Im Falle des § 293 lit. b entfällt eine Eintragung bei Gericht.
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- In Kraft seit 2002-01-01