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Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

§ 306 Geo.Kosten der Schätzung

Persönlicher Erlag

In forceOfficial text

Die Kosten der Schätzung hat der Erleger zu tragen. Ihre Bestimmung obliegt dem Gericht. Die Einbringung ist nach den Bestimmungen des GEG. 1948 und der §§ 209 ff. vorzunehmen. Im Exekutionsverfahren sind die Schätzungskosten, wenn sie nicht der betreibende Gläubiger berichtigt, nach Möglichkeit aus dem Erlös einzubringen.

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  • In Kraft seit 2014-01-01