Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 306 Geo.Kosten der Schätzung
Persönlicher Erlag
Die Kosten der Schätzung hat der Erleger zu tragen. Ihre Bestimmung obliegt dem Gericht. Die Einbringung ist nach den Bestimmungen des GEG. 1948 und der §§ 209 ff. vorzunehmen. Im Exekutionsverfahren sind die Schätzungskosten, wenn sie nicht der betreibende Gläubiger berichtigt, nach Möglichkeit aus dem Erlös einzubringen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2014-01-01