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Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

§ 322 Geo.Ausfolgung von Juwelen und anderen Kostbarkeiten

5. Kapitel Ausfolgung (Erfolglassung)

In forceOfficial text

Sind Juwelen und andere Kostbarkeiten auszufolgen, deren Gesamtwert 2 100 Euro nicht übersteigt, so ist nach § 321 vorzugehen. Übersteigt der Wert 2 100 Euro, so darf nur persönliche Ausfolgung nach § 323 stattfinden; in diesem Fall ist auch bei den anderen, gleichzeitig nach § 321 auszufolgenden Verwahrnissen die persönliche Behebung abzuwarten.

Amendment history
  • In Kraft seit 2014-01-01