Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 322 Geo.Ausfolgung von Juwelen und anderen Kostbarkeiten
5. Kapitel Ausfolgung (Erfolglassung)
Sind Juwelen und andere Kostbarkeiten auszufolgen, deren Gesamtwert 2 100 Euro nicht übersteigt, so ist nach § 321 vorzugehen. Übersteigt der Wert 2 100 Euro, so darf nur persönliche Ausfolgung nach § 323 stattfinden; in diesem Fall ist auch bei den anderen, gleichzeitig nach § 321 auszufolgenden Verwahrnissen die persönliche Behebung abzuwarten.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2014-01-01