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Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

§ 407 Geo.Übergang von der Buchform zur Kartei

3. Kapitel Exekutionssachen

In forceOfficial text

Bei etwaigem Übergange von der Buchform zur Kartei ist bei jeder Neupfändung und Nachpfändung eine Karte anzulegen, in die auch die noch nicht erloschenen älteren Pfandrechte zu übertragen sind. Nach Jahresfrist ist der Rest der noch geltenden Pfandrechte zu übertragen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2014-01-01