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Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

§ 408 Geo.Berücksichtigung des Pfändungsregisters im Exekutionsverfahren

3. Kapitel Exekutionssachen

In forceOfficial text

Der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) hat vor der Vornahme einer Fahrnispfändung festzustellen: 1. ob nicht die Pfändung wegen eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens unzulässig ist, 2. ob gegen denselben Verpflichteten Fahrnispfandrechte bestehen, also ein Pfändungsprotokoll fortzusetzen ist.

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  • In Kraft seit 2014-01-01