Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 408 Geo.Berücksichtigung des Pfändungsregisters im Exekutionsverfahren
3. Kapitel Exekutionssachen
Der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) hat vor der Vornahme einer Fahrnispfändung festzustellen: 1. ob nicht die Pfändung wegen eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens unzulässig ist, 2. ob gegen denselben Verpflichteten Fahrnispfandrechte bestehen, also ein Pfändungsprotokoll fortzusetzen ist.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2014-01-01