VfGG · Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
§ 20a VfGG
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
Unbeschadet des § 85 kann der Verfassungsgerichtshof in bei ihm anhängigen Rechtssachen durch Beschluss einstweiligen Rechtsschutz zuerkennen, wenn dies nach den Vorschriften des Unionsrechts erforderlich ist.