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VfGG · Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

§ 21 VfGG

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

(1) Eine Verhandlung, die anberaumt ist, kann nur aus erheblichen Gründen verlegt werden. Für einen darauf gerichteten Antrag ist die Zustimmung der Gegenpartei weder erforderlich noch ausreichend.

(2) Die Verlegung wird durch den Gerichtshof beschlossen, wenn dieser versammelt ist, sonst von dem Präsidenten verfügt.