VfGG · Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
§ 22 VfGG
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
Der Präsident ordnet die Verhandlung an. Die Verhandlung ist an der Amtstafel und auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes vorher kundzumachen. Darüber hinaus kann sie im Internet auf der Website www.vfgh.gv.at bekannt gemacht werden.
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- In Kraft seit 2024-07-19