VfGG · Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
§ 95 VfGG
3. Teil
Soweit in den vorstehenden Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Präsident des Verfassungsgerichtshofes betraut.
Amendment history
- In Kraft seit 2004-01-01