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Bestimmungen zur Durchführung des Artike · Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte

§ 18 Bestimmungen zur Durchführung des Artike

Abschnitt II. Abschnitt römisch zwei.

In forceOfficial text

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, das Bundesministerium für Unterricht und zwar hinsichtlich des § 17 im Einvernehmen mit dem beteiligten Bundesministerium, betraut.