UNO-Charta · Statut des Internationalen Gerichtshofes
§ 27 UNO-Charta
Artikel 27.
Jedes von einer der in den Artikeln 26 und 29 vorgesehenen Kammern gefällte Urteil gilt als Urteil des Gerichtshofes.
UNO-Charta · Statut des Internationalen Gerichtshofes
Artikel 27.
Jedes von einer der in den Artikeln 26 und 29 vorgesehenen Kammern gefällte Urteil gilt als Urteil des Gerichtshofes.