UNO-Charta · Statut des Internationalen Gerichtshofes
§ 28 UNO-Charta
Artikel 28.
Die in den Artikeln 26 und 29 vorgesehenen Kammern können mit Zustimmung der Parteien anderswo als im Haag tagen und ihre Funktionen ausüben.
UNO-Charta · Statut des Internationalen Gerichtshofes
Artikel 28.
Die in den Artikeln 26 und 29 vorgesehenen Kammern können mit Zustimmung der Parteien anderswo als im Haag tagen und ihre Funktionen ausüben.