UNO-Charta · Statut des Internationalen Gerichtshofes
§ 59 UNO-Charta
Artikel 59.
Die Entscheidung des Gerichtshofes ist nur für die Parteien verbindlich, und zwar nur für den Fall, über den entschieden worden ist.
UNO-Charta · Statut des Internationalen Gerichtshofes
Artikel 59.
Die Entscheidung des Gerichtshofes ist nur für die Parteien verbindlich, und zwar nur für den Fall, über den entschieden worden ist.