UNO-Charta · Statut des Internationalen Gerichtshofes
§ 60 UNO-Charta
Artikel 60.
Die Entscheidung ist endgültig und ohne Rechtsmittel. Bei Meinungsverschiedenheiten über den Sinn oder die Tragweite der Entscheidung hat der Gerichtshof auf Ansuchen einer jeden Partei sie auszulegen.