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Geschäftsordnung der Bundesentschädigung · Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission

§ 11 Geschäftsordnung der Bundesentschädigung

In forceOfficial text

(1) Die im Zusammenhang mit dem Einlauf und der Abfertigung von Geschäftsstücken der Bundesentschädigungskommission sich ergebenden Arbeiten (mit Ausnahme der Reinschriften) sind von der Einlauf- und Abgangstelle des Bundesministeriums für Finanzen zu besorgen. Auf jedem einlaufenden Geschäftsstück ist sogleich ein Eingangsvermerk anzubringen.

(2) Die Geschäftsstelle hat insbesondere folgende Behelfe zu führen:

a) je ein Register für die im § 12 genannten Geschäftsfälle;

b) ein für alle Register gemeinsames Namensverzeichnis (Kartei);

c) eine Sammlung der nach § 26 des Besatzungsschädengesetzes zu erstattenden Gutachten.