Geschäftsordnung der Bundesentschädigung · Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission
§ 11 Geschäftsordnung der Bundesentschädigung
(1) Die im Zusammenhang mit dem Einlauf und der Abfertigung von Geschäftsstücken der Bundesentschädigungskommission sich ergebenden Arbeiten (mit Ausnahme der Reinschriften) sind von der Einlauf- und Abgangstelle des Bundesministeriums für Finanzen zu besorgen. Auf jedem einlaufenden Geschäftsstück ist sogleich ein Eingangsvermerk anzubringen.
(2) Die Geschäftsstelle hat insbesondere folgende Behelfe zu führen:
a) je ein Register für die im § 12 genannten Geschäftsfälle;
b) ein für alle Register gemeinsames Namensverzeichnis (Kartei);
c) eine Sammlung der nach § 26 des Besatzungsschädengesetzes zu erstattenden Gutachten.
Verwijst naar
- Geschäftsordnung der Bundesentschädigung § 12
- Geschäftsordnung der Bundesentschädigung Art. 26